Neuaufstellung des RROP des Landkreises Osnabrück - 2. Offenlage - FAQ aktualisiert!

Veröffentlicht am: 23.05.2024

Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Osnabrück
2. Auslegung mit Beteiligung

UPDATE 05.06.2024: Zwischenzeitlich wurden die FAQ vom Landkreis aktualisiert: LKOS aktualisiert FAQ zum RROP 2. Offenlage


Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten vom 31.03.2015 hat der Landkreis Osnabrück gemäß § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) seine allgemeinen Planungsabsichten bekannt gegeben. Hiermit wurde das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) eingeleitet.


Eine erste Auslegung eines Entwurfs des RROP wurde im Zeitraum vom 25. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 12. Juli 2023 abgegeben werden. Aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens wurde der Entwurf des RROP überarbeitet. In Bezug auf diese Überarbeitung wird ein erneutes Beteiligungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren ist auch der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


I. Planungsanlass
Der Landkreis Osnabrück ist Träger der Regionalplanung und hat damit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) für seinen Planungsraum einen Regionalplan (Regionales Raumordnungsprogramm) aufzustellen.
In ihm sind für einen mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, insbesondere zu den unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG).
Das derzeitige Regionale Raumordnungsprogramm 2004 ist am 09. April 2005 in Kraft getreten. Das RROP tritt gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 NROG nach 10 Jahren außer Kraft soweit nicht vom Träger der Regionalplanung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG die allgemeinen Planungsabsichten zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung öffentlich bekannt gemacht wurden. Um die Raumordnung im Landkreis Osnabrück an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen und zukunftsfähig zu machen, wird ein neues RROP aufgestellt und an aktualisierte Planungsgrundlagen angepasst.
Das RROP ist aus dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) zu entwickeln. Dieses wurde im Jahr 2017 neu bekannt gemacht und zuletzt 2022 geändert. Weiterhin wurden die Raumordnungsgesetze des Bundes (ROG) und des Landes Niedersachsen (NROG) überarbeitet. Aus diesen Änderungen resultiert ein Anpassungsbedarf für das RROP.


II. Grundzüge der Planungskonzeption 

Aufbau des RROP
Das RROP besteht aus der beschreibenden Darstellung (textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung) und der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000, in welcher die im LROP vorgegebenen Ziele räumlich näher festgelegt und durch flächen- bzw. standortbezogene regionale Festlegungen ergänzt werden. Gemäß § 7 Abs. 5 ROG ist den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen. Die Begründungen werden nicht Bestandteil der Satzung, sondern dienen lediglich der Verdeutlichung von Abwägungsprozessen bei der Übernahme und Ergänzung von LROP-Vorgaben und Fachprogrammen und liefern Hintergrundinformationen zu den einzelnen Fachkapiteln.
Gem. § 8 Abs. 1 des ROG ist bei Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen (Strategische Umweltprüfung, SUP). Der Umweltbericht ist unselbständiger Teil der Begründung.

Inhaltliche Schwerpunkte
Wesentlich bei der Neuaufstellung des RROP ist die Anpassung an neue rechtliche Vorgaben sowie an die veränderten Anforderungen an die Raumnutzung des Landkreises Osnabrück.
Das RROP soll in allen Themenbereichen hierauf geprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Dabei sollen nach derzeitigem Stand schwerpunktmäßig folgende Themen aufgegriffen und Planungsansätze verfolgt werden, wobei sich die Gliederung an dem LROP 2017 (inklusive der im Rahmen der LROP-Aktualisierung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen) orientiert:

1. Entwicklung der räumlichen Struktur
2. Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
a. Entwicklung der Siedlungsstruktur
b. Entwicklung der Zentralen Orte und der Versorgungsstruktur (Überprüfung der Funktionszuweisung der Zentralen Orte und Festlegung der Zentralen Orte als „Zentrale Siedlungsgebiete“)
3. Entwicklung der Freiraumstruktur und Freiraumnutzung
a. Freiraumverbund (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Freiraumfunktion)
b. Natur und Landschaft (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und –entwicklung)
c. Natura 2000 (u.a. Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000)
d. Land- und Forstwirtschaft (Berücksichtigung agrarstruktureller Veränderungen; Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Land- und Forstwirtschaft)
e. Rohstoffgewinnung (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten)
f. Landschaftsgebundene Erholung (u.a. Festlegung bedeutsamer Erholungsschwerpunkte, Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Erholung und bedeutsamer Wanderwege)
g. Hochwasserschutz (u.a. Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung sowie von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Hochwasserschutz)
4. Technische Infrastruktur und raumstrukturelle Standortpotenziale
a. Schienenverkehr und Öffentlicher Personennahverkehr (u.a. Festlegung Vorranggebiet Güterverkehrszentrum)
b. Straßenverkehr (Anpassung von Festlegungen zu Ortsumgehungen u.a.)
c. Schifffahrt und Häfen
d. Energie (u.a. Festlegung Vorranggebiete Windenergie, Leitungstrasse u.a.)
e. Sonstige Standort- und Flächenanforderungen

III. Verfahren

Verfahrensablauf
Zur Aufstellung des RROP mit integrierter Umweltprüfung gemäß § 8 ROG, in Verbindung mit ergänzenden Vorschriften des NROG, gehören folgende Schritte:

 Bekanntgabe der Planungsabsichten → Einleitung des Aufstellungsverfahrens
 Erarbeitung des RROP-Entwurfs
 Beteiligungsverfahren und Abwägung
 Satzungsbeschluss
 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
 Öffentliche Bekanntmachung → Inkrafttreten des RROP

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens besteht für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit die Möglichkeit zum RROP-Entwurf und dem begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

Auf Grundlage des Umweltberichtes erfolgt eine Umweltprüfung, bei der die erheblichen Auswirkungen des geplanten RROP auf die folgenden Schutzgüter überprüft werden:

 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
 Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Sachgütern.


Der Entwurf des RROP ist im Zeitraum vom 

10.05.2024 bis 10.06.2024 

während der Öffnungszeiten des Kreishauses von Montag – Freitag von 8:00 - 13:00 Uhr und donnerstags von 8:00 – 17:30 Uhr im Raum 4065 öffentlich einsehbar. Eine Einsichtnahme außerhalb der Öffnungszeiten ist auch nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0541 501 4660 möglich.

Die Entwurfsunterlagen sind zudem gem. § 3 Abs. 2 S. 3 NROG auf der Internetseite des Landkreises unter der Adresse https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/auslegungen bereitgestellt.

Die vorliegenden Unterlagen umfassen:
 Die zeichnerische Darstellung
 Die beschreibende Darstellung
 Die Begründung
 Den Umweltbericht inkl. Anhänge
 Fachbeiträge
 Abwägung der ersten Beteiligung

Bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis zum 11.07.2024, kann zu den veröffentlichten Unterlagen Stellung genommen werden.

Elektronische Stellungnahmen können über die Beteiligungssoftware (abrufbar unter: https://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung/veroeffentlichungen/auslegungen) oder per E-Mail an regionalplanung@lkos.de übermittelt werden. Stellungnahmen können auch in schriftlicher Form abgegeben werden. Diese sind zu richten an: „Landkreis Osnabrück, Fachdienst 6.3 – Planung, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück“ Stellungnahmen können auch zur Niederschrift abgegeben werden.

Bitte übersenden Sie kartographische Inhalte - soweit möglich - digital im shape-Format. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bleiben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG und § 3 Abs. 2 Satz 5 NROG im weiteren Verfahren unberücksichtigt. Ausgenommen sind lediglich Stellungnahmen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Datenschutzhinweise nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten zur Auswertung der Stellungnahmen gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe erfolgt im Zuge des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens an das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems. Bei einer Erhebung personenbezogener Daten besteht gemäß § 13 DSGVO eine Informationspflicht. Die Datenschutzhinweise werden zusammen mit den Verfahrensunterlagen öffentlich ausgelegt sowie im Internet bereitgestellt.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Osnabrück unter www.landkreis-osnabrueck.de/information-dsgvo .