Stellenausschreibung

Veröffentlicht am: 03.09.2024

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Bei der Gemeinde Bohmte

Landkreis Osnabrück

ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle

im Fachdienst 4 - Finanzen

zu besetzen.

  Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:

- Beteiligungsmanagement
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen
- Kalkulation kommunaler Abgaben
- Gewerbesteuer/Hundesteuer
- Buchhaltung Darlehen
- Bürgschaften
- Konzessionsabgaben
- Forderungsmanagement
- Finanzstatistiken
- Vertretung der Fachdienstleitung

Zum Anforderungsprofil zählen insbesondere

  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin bzw. Angestelltenprüfung II alternativ: Öffentliches Management B.A. oder Öffentliche Verwaltung B.A.
  • erweiterte Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, in der doppischen Haushaltsführung, im kommunalen Haushaltsrecht und der kaufmännischen Buchführung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung
  • eine selbstständige und engagierte Arbeitsweise mit Kooperationsbereitschaft
  • eine gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit
  • konzeptionelles Arbeiten und eine gute Auffassungsgabe
  • Kreativität und Verantwortungsbewusstsein
  • ein sicherer Umgang mit dem PC und branchenüblicher Software (Microsoft Office)

Unser Angebot für Sie

  • eine spannende, kreative und teamorientierte Tätigkeit
  • eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit
  • Die Eingruppierung erfolgt nach Entgeltgruppe 9 b TVöD.

Wir freuen uns auf eine aussagekräftige Bewerbung bis spätestens zum 29.09.2024.

Gemeinde Bohmte, Bremer Str. 4, 49163 Bohmte
Ansprechpartnerin: Frau Waldmann, Tel.: 05471-80835
                               Frau Oelmeyer,  Tel.: 05471-80831
Im Zuge Ihrer Bewerbung werden persönliche Daten von Ihnen erhoben und verarbeitet.Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Bewerbungsdaten erfolgt ausschließlich zweckgebunden für die Besetzung der vorstehend ausgeschriebenen Stelle. Die Daten werden entsprechend der Vorschriften der DSGVO nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gelöscht bzw. vernichtet. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche Bestimmungen der Löschung entgegenstehen, die weitere Speicherung zum Zwecke der Beweisführung erforderlich ist oder Sie einer längeren Speicherung ausdrücklich zugestimmt haben.