Untersuchungsberechtigungsschein

Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

Besondere Voraussetzungen:

  • Lebensalter 14 Jahre aber unter 18 Jahre
  • Hauptwohnsitz im Bereich der Gemeindeverwaltung


Anlässe für die Erteilung von Untersuchungsberechtigungsscheinen:

  • Erstuntersuchung vor Eintritt in das Berufsleben
  • erste Nachuntersuchung 9 - 12 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
  • weitere Nachuntersuchung 1 Jahr nach Ablauf der ersten Nachuntersuchung
  • außerordentliche Nachuntersuchung auf Anordnung des Arztes
  • Untersuchung auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamtes


Bearbeitungsfristen:

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgestellt.

Leistungsbeschreibung
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
 
Benötigt werden hierfür:
  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Bemerkungen
Hinweis für die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte: Die Abrechnung der Kosten erfolgt beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Hannover, Am Waterlooplatz 11, 30167 Hannover
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Gemeinde Bohmte
Bremer Straße 4
49163 Bohmte


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