Kindertagespflege
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Formen der öffentlichen Kindertagesbetreuung sind
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Kindertageseinrichtungen (Krippengruppen, Kindergartengruppen, Hortgruppen, altersübergreifende Gruppen)
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Kindertagespflege (vorrangig für Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder)
Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber 10 Stunden in der Woche betreut werden. Kindertagesstätten bieten eine gruppenbezogene Betreuungsform an.
Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Die Kinder werden einer geeigneten Tagespflegeperson in deren oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen Räumen betreut.