Hundehaltung
Seit dem 01.07.2013 muss jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, im zentralen Hunderegister Niedersachsens registriert sein. Im zentralen Register werden die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hund gespeichert wie Rasse, Alter, Geschlecht und Kennnummer des Hundes sowie die Anschrift der Halter.
Mehr Informationen unter
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
- Aufgabe der Hundehaltung
- Abgabe des Hundes
- Tod des Hundes
- Verlust des Hundes
- Wegzug des Hundehalters
Gleichzeitig ist eine Abmeldung beim zentralen Hunderegister notwendig.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Die Sachkundeprüfung kann bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.
Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig.
Ist der Hund auf den Namen einer Person zur Hundesteuer angemeldet oder lautet ein Haftplichtversicherungsvertrag auf diese Person, sind dies Indizien, die dafür sprechen, dass diese Person Halterin oder Halter des Hundes im Rechtssinne ist.
Wenn andere Personen, z.B. im Haushalt lebende Kinder, regelmäßig mit dem Hund umgehen, diesen führen und betreuen, gelten sie nicht als Halterin oder Halter im Rechtssinne. Sofern z.B. Kinder den elterlichen Haushalt verlassen und den Hund mit sich nehmen, habe diese als Neuhalterin/Neuhalter die eigene Sachkunde durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.
Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden: z.B. Tierärztinnen/Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreibende, Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und Behindertenbegleithundeführerinnen/Behindertenbegleithundeführer. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z.B. Beschwerden über ihn bei der zuständigen Stelle eingehen, kann die zuständige Stelle die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".